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OLG Frankfurt, 29.05.2013 - 2 Ws 103/12, 2 Ws 104/12 |
Zitiervorschläge
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 29.05.2013 - 2 Ws 103/12, 2 Ws 104/12 (https://dejure.org/2013,12271)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 29. Mai 2013 - 2 Ws 103/12, 2 Ws 104/12 (https://dejure.org/2013,12271)
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Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
- openjur.de
- Justiz Hessen
§ 47 StPO, § 61 IRG
Akteneinsicht der Verteidigung im Rahmen einer Rechtshilfe für die USA
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Umfang der Akteneinsicht im Rechtshilfeverfahren bei Auslandsersuchen auf Erlass eines dinglichen Arrests zur Sicherung des Verfalls
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StPO § 47; IRG § 61
Umfang der Akteneinsicht im Rechtshilfeverfahren bei Auslandsersuchen auf Erlass eines dinglichen Arrests zur Sicherung des Verfalls - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Frankfurt/Main, 17.01.2012 - 9400 AR 302400/11
- LG Frankfurt/Main, 14.05.2012 - 9400 AR 302400/11 RH - 5/28 Qs 14/12
- LG Frankfurt/Main, 14.05.2012 - 9400 AR 302400/11 RH - 5/28 Qs 15/12
- LG Frankfurt/Main, 14.12.2012 - 28 Qs 14/12
- OLG Frankfurt, 29.05.2013 - 2 Ws 103/12, 2 Ws 104/12
- OLG Frankfurt, 20.08.2013 - 2 Ws 103/12
- OLG Frankfurt, 20.08.2013 - 2 Ws 104/12
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (1)
- BVerfG, 05.05.2004 - 2 BvR 1012/02
Anspruch auf rechtliches Gehör (Verletzung durch sofortige Entscheidung trotz des …
Auszug aus OLG Frankfurt, 29.05.2013 - 2 Ws 103/12
Der dingliche Arrest zur Sicherung des Verfalls von Vermögensteilen fügt den Betroffenen indes einen erheblichen Nachteil zu, so dass eine dem Betroffenen nachteilige Gerichtsentscheidung jedenfalls in der Beschwerdeinstanz nur auf der Grundlage solcher Tatsachen und Beweismittel getroffen werden kann, über die dieser zuvor sachgemäß unterrichtet wurde und zu denen er sich äußern konnte (vgl. BVerfG, NJW 2004, 2443 f., 2006, 1048 ff.) Diese Grundsätze gelten über § 61 Abs. 1 S. 3 IRG bei sinngemäßer Anpassung an die Besonderheiten des Rechtshilfe- bzw. Vorlageverfahrens jedoch nur eingeschränkt, da im Rahmen des Rechtshilfeverfahrens die Voraussetzungen des dinglichen Arrests lediglich auf der Basis des von dem ersuchenden Staat mitgeteilten Tatverdachts beurteilt werden, ohne dass die ihm zugrunde liegenden Beweismittel nachzuprüfen sind.